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Nebenkosten-Abrechnung

Das Wirtschaftsjahr Ihrer Immobilie geht zu Ende und Sie sehen Ihrer Pflicht als Vermieter entgegen eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen?
 
Lassen Sie die Betriebskostenabrechnung durch uns erstellen.
 
Grundlegende Regelungen für die Betriebskostenabrechnung sind in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen festgelegt. Per Definition stellen Betriebskosten die Kosten dar, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen (Betriebskostenverordnung).
 
Dennoch sind nicht alle Kosten auf das jeweilige Mietverhältnis umlagefähig.

Wir analysieren für Sie Ihre bestehenden Mietverträge und ermitteln somit die Möglichkeit, die angefallenen Betriebskosten sachgerecht auf Ihre Mieter umzulegen.
Neben der Analyse der objektspezifischen Betriebskosten umfasst unser Service natürlich ebenfalls die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung. Neben den individuellen Einzelabrechnungen für jeden Ihrer Mieter/Mieteinheiten enthält diese zu Ihrer Übersicht auch eine detaillierten Gesamtaufstellung aller Kosten Ihrer jeweiligen Mietpartei.

Umlegbare Betriebs- und oder Nebenkosten
  • Laufende öffentliche Lasten eines Gebäudes: Darunter fällt vor allem die Grundsteuer, die auf den Mieter umgelegt werden kann
  • Wasser und Abwasser: Dazu zählen alle Kosten für den Wasserverbrauch, Grundgebühren, Zähler, Betrieb der hauseigenen Wasserversorgungsanlage und Wasseraufbereitungsanlage, Gebühren für kommunale Haus- und Grundstücksentwässerung und Kanalgebühren
  • Heizung und Warmwasserversorgung: Brennstoffkosten (auch für deren Lieferung), Heizungswartung und -pflege (auch durch einen Fachmann), Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, Reinigung des Betriebsraumes, Wartung und Ablesen der Messgeräte in den
  • Kosten für den Personenaufzug: Dazu gehören Kosten für den Strom, die Überwachung, Wartung, Reinigung und Bedienung, außerdem die Gewährleistung der Betriebssicherheit
  • Müllabfuhr und Straßenreinigung: Sowohl Kosten für die öffentliche als auch die nichtöffentliche Straßenreinigung können umgelegt werden, ebenso bei den Müllbeseitigungskosten
  • Reinigung des Gebäudes und Ungezieferbeseitigung: Dabei handelt es sich um die Pflege der gemeinschaftlich genutzten Plätze, auch Spielplätze und nicht öffentlichen Wegen und Parkplätzen des Gebäudes
  • Gartenpflege: Kosten für die gärtnerische Instandhaltung der Außenanlagen und Gartenflächen
  • Beleuchtung: alle Ausgabe, die durch Außenbeleuchtung und Beleuchtung gemeinschaftlicher genutzter Gebäudeteile wie Treppenhaus, Keller, Waschraum usw. entstehen
  • Schornsteinreinigung: soweit nicht bei den Heizkosten mitgeführt, gehören hierzu die Abgaben für den Schornsteinfeger
  • Versicherung: Haftpflichtversicherungen des Gebäudes, des Aufzugs und des Öltanks, Sachversicherung gegen Sturm-, Wasser-, Glas-, Feuer- und Elementarschäden
  • Hausmeister: die Vergütung des Hausmeisters inklusive der Sozialabgaben für seine Tätigkeiten
  • Gemeinschaftsantenne und Kabelfernsehen: Wartungskosten und monatliche Grundgebühr
  • Wäschepflegeraum: Kosten für den Betrieb von Waschmaschine und Trockner, dazu gehören Betriebsstrom und Wartung, Prüfung und Pflege der Geräte
  • Sonstige Betriebskosten: die durch Nebengebäude oder Gemeinschaftsanlagen wie Sauna oder Schwimmbad entstehen
Nicht umlegbare Betriebs- und oder Nebenkosten

Nicht umlagefähige Betriebskosten auf einen Blick
Zu den Betriebskosten, die nicht umlagefähig sind und daher in voller Höhe von Ihrem Vermieter zu tragen sind, gehören:

  • Verwaltungskosten: sämtliche Kosten, die dem Vermieter für die Verwaltung des Hauses entstehen, auch für eine dafür beauftragte Firma.
  • Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung: egal ob die Reparatur des Daches ansteht, das Gebäude einen neuen Anstrich braucht oder das Haus eine neue Zentralheizungsanlage benötigt – für die Kosten muss der Vermieter aufkommen. Es liegt in seiner Verantwortung, bauliche Mängel durch Alterung, Witterungseinflüsse oder Abnutzung zu beseitigen.
  • Bankgebühren des Vermieters: Die Kosten für das Mietkonto sind nicht umlagefähig.
  • Portokosten für die Abrechnung: Auch diese sind vom Vermieter zu tragen. Ebenso wenig ist dieser berechtigt, Ihnen die Zeit, die er für die Abrechnung gebraucht hat, in Rechnung zu stellen.
  • Abschreibungen und Rücklagen: Alle damit verbundenen Kosten sind Sache des Vermieters.




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